Eine Mitarbeiterin ist seit Wochen krankgeschrieben – und genau jetzt wechselt Ihr Unternehmen den Krankentaggeldversicherer. Wer zahlt ab dem Wechsel das Taggeld? Bisher konnte diese Frage zu Verzögerungen führen. Ab dem 1. Januar 2027 gilt eine neue Regelung.
Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) hat im Oktober 2026 das revidierte Freizügigkeitsabkommen für die kollektive Krankentaggeldversicherung samt Unterlagen veröffentlicht (SVV, 16.10.2026). Es tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und ersetzt unter den beigetretenen Versicherern das bisherige Abkommen von 2006.
Was ist das Freizügigkeitsabkommen?
Die Krankentaggeldversicherung (KTG) sichert die Lohnfortzahlung bei Krankheit ab. Sie ist in der Schweiz grundsätzlich freiwillig. Das Freizügigkeitsabkommen ist eine Vereinbarung zwischen Versicherern. Es regelt, was mit Mitarbeitenden und laufenden Fällen geschieht, wenn ein Unternehmen den Versicherer wechselt oder Mitarbeitende den Arbeitgeber wechseln.
Ein zentraler Grundsatz bleibt: Der neue Versicherer darf beim Übertritt grundsätzlich keine neuen Gesundheitsvorbehalte anbringen – ausser die Deckung wird verbessert, etwa durch ein höheres Taggeld oder eine kürzere Wartefrist (Abkommen, Art. 3).
Wichtig: Das Abkommen gilt nur zwischen Versicherern, die ihm beigetreten sind. Es ist keine gesetzliche Versicherungspflicht.
Neuerung 1: Vorleistung bei laufenden Krankheitsfällen
Bei einem Versichererwechsel übernimmt grundsätzlich der neue Versicherer die laufenden Krankheitsfälle. In der Praxis kam es jedoch vor, dass sich bisheriger und neuer Versicherer nicht einig waren, wer zuständig ist.
Neu gilt: Bleibt die Zuständigkeit strittig, zahlt der bisherige Versicherer das Taggeld vorläufig weiter – in bisheriger Höhe, mit bisheriger Wartefrist und Leistungsdauer (Abkommen, Art. 4bis). Stellt sich später heraus, dass der neue Versicherer zuständig ist, regeln die Versicherer die Rückerstattung untereinander. Für die versicherte Person darf die Vorleistung weder Verzögerungen noch Nachteile bringen.
Für Arbeitgeber bedeutet das mehr Sicherheit beim Wechsel. Die Frage, welcher Versicherer am Ende zuständig ist, bleibt aber bestehen und richtet sich nach den Vertragsbedingungen und dem Abkommen.
Neuerung 2: Zuweisung für Arbeitgeber ohne Versicherung
Manche Unternehmen finden nach einer Kündigung oder starken Prämienerhöhung keinen neuen KTG-Versicherer. Gemäss Bundesrat betrifft das rund 0,13 % der Beschäftigten, vor allem in Kleinstbetrieben (Bundesrat, 19.08.2026).
Für solche Fälle schafft das Abkommen ein Zuweisungsverfahren (SVV, 09.10.2026). Die wichtigsten Punkte:
- Der Arbeitgeber muss mindestens drei Ablehnungen von beigetretenen Versicherern nachweisen.
- Es darf kein Selbstverschulden vorliegen, etwa unbezahlte Prämien, eine Verletzung der Anzeigepflicht oder Versicherungsmissbrauch.
- Hat der bisherige Versicherer ohne Selbstverschulden des Arbeitgebers gekündigt oder eine Prämienerhöhung von mehr als 200 % verlangt, wird der Arbeitgeber grundsätzlich an diesen zurückgewiesen. Die Deckung bleibt dann mindestens gleich, die Prämie darf höchstens auf das Dreifache steigen.
- In den übrigen Fällen weist eine neue Zuweisungsstelle einen Versicherer zu. Dieser bietet eine Grunddeckung an: 80 % der Lohnsumme, 30 Tage Wartefrist, Leistungsdauer 720 bzw. 730 Tage. Die Prämie wird risikogerecht festgelegt.
- Der zugewiesene Vertrag läuft mindestens zwei Jahre.
Zu beachten: Die Zuweisung verpflichtet den Versicherer zu einer Offerte. Der Schutz beginnt erst, wenn der Arbeitgeber diese fristgerecht annimmt. Arbeitgeber, die bereits am 1. Januar 2027 ohne Versicherung dastehen, können ein Gesuch frühestens ab dem 1. Juli 2027 stellen.
Warum das für KMU relevant ist
Der KTG-Markt ist angespannt. Steigende Absenzen führen gemäss Aon-Trendbarometer bei vielen Versicherern zu Sanierungen und Kündigungen (thebrokernews, 14.10.2026). Das neue Abkommen ist ein Sicherheitsnetz für Ausnahmefälle – es ersetzt aber keine gute Vertragslösung. Die Grunddeckung im Zuweisungsverfahren kann tiefer sein als Ihre heutige Deckung, und die Prämie kann deutlich höher ausfallen.
Das sollten Sie bei Ihrer nächsten KTG-Erneuerung prüfen
- Beitritt klären: Ist Ihr bisheriger Versicherer dem neuen Abkommen beigetreten? Und die Versicherer, die Sie für eine Offerte anfragen? Der SVV führt dazu eine aktuelle Beitrittsliste.
- Laufende Fälle erfassen: Welche Mitarbeitenden sind aktuell arbeitsunfähig oder haben kürzlich Taggeld bezogen? Diese Fälle sollten vor einem Wechsel bekannt und dokumentiert sein.
- Vertragsbedingungen vergleichen: Achten Sie auf Taggeldhöhe, Wartefrist, Leistungsdauer und Regeln zur Nachleistung nach Vertragsende.
- Fristen einhalten: Planen Sie die Erneuerung rund sechs Monate vor Vertragsablauf. Wer früh verhandelt, kommt seltener in die Lage, eine Zuweisung zu brauchen.
Unser Fazit
Das revidierte Freizügigkeitsabkommen schliesst zwei Lücken, die für betroffene Unternehmen und Mitarbeitende sehr belastend sein können. Für den Normalfall gilt aber weiterhin: Eine gut vorbereitete Erneuerung mit klarer Dokumentation laufender Fälle ist der beste Schutz.
Quellen
- SVV (16.10.2026): Freizügigkeitsabkommen in der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. https://svv.ch/de/fachdokumente/regelwerk/freizuegigkeitsabkommen-der-kollektiv-krankentaggeldversicherung
- SVV: Abkommen betreffend Freizügigkeit unter den Krankentaggeld-Versicherern und Regelung von Härtefällen beim Vertragsabschluss, gültig ab 01.01.2027. https://svv.ch/sites/default/files/media/documents/2026-09/SVV-Abkommen%20FZA_24.03.2026_DE_final.pdf
- SVV (Stand 13.10.2026): Liste der beigetretenen Krankentaggeld-Versicherer (FZA ab 01.01.2027). https://svv.ch/sites/default/files/media/documents/2026-10/KTG-FZA%202026_beigetretene%20Gesellschaften_20261013.pdf
- SVV (09.10.2026): Das neue Freizügigkeitsabkommen KTG: Das Wichtigste im Überblick. https://svv.ch/de/hintergruende/listicle/das-neue-freizuegigkeitsabkommen-ktg-das-wichtigste-im-ueberblick
- Der Bundesrat (19.08.2026): Krankentaggelder: Heutiges System hat sich bewährt. https://www.admin.ch/de/newnsb/ldQy5vvAxvmzrq8XeBCwj
- thebrokernews (14.10.2026): Aon-Trendbarometer 2026–2027: Viel Kapazität, wenig Deckung. https://www.thebrokernews.ch/aon-trendbarometer-2026-2027-viel-kapazitaet-wenig-deckung/
Hinweis: Die Ausführungen dienen der allgemeinen Information. Massgebend sind das SVV-Abkommen, die jeweiligen Versicherungsverträge und Vertragsbedingungen.
